Presseausweis

Presseausweis 2025 Jetzt hier beantragen

Presseausweis 2024 1

Der bundeseinheitliche Presseausweis mit IMK-Signum

Die Innenministerkonferenz und Trägerverein des Deutschen Presserates hat im Dezember 2016 die Wiedereinführung eines geschützten, bundeseinheitlichen Presseausweises mit Unterschrift des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz ab 2018 beschlossen, diesen hat es seit 2008 nicht mehr gegeben.

Der Presseausweis wird durch diesen Vermerk wieder deutlich aufgewertet. Der bundeseinheitliche Presseausweis mit IMK-Signum soll es Journalistinnen und Journalisten erleichtern, sich gegenüber Behörden und Polizei als anerkannte Vertreterin bzw. anerkannter Vertreter der Presse auszuweisen. Auf der Rückseite des Ausweises finden Sie den Vermerk der Innenministerkonferenz. Die Ausstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises erfolgt nach einheitlichen Verfahren nur durch sechs Medienverbände, die von der „Ständigen Kommission“ des Deutschen Presserates als ausgabeberechtigt anerkannt sind.
Im Einzelnen sind dies:

  • Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) bzw. dessen Landesverbände, darunter der DZV.NRW
  • Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in Ver.di (dju)
  • Deutscher Journalisten-Verband (DJV)
  • Freelens
  • Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS)
  • Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)

Der Ausweis wird als stabile Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgegeben. Dieser gilt für das aufgedruckte Kalenderjahr.

Vorteile eines Presseausweises

Der Presseausweis dient hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten als Nachweis ihrer journalistischen Tätigkeit und bietet ihnen u.a. eine Vielzahl folgender Vorteile:

Informationen von Behörden:

Mit dem Presseausweis können Journalistinnen und Journalisten gegenüber Behörden nachweisen, dass sie hauptberuflich als Journalist/in tätig sind und sich akkreditieren.

Zutritt zu gesperrten Bereichen:

Der Presseausweis erleichtert Journalistinnen und Journalisten den Zutritt und die Akkreditierung zu Bereichen, die für Publikum gesperrt sind.

Akkreditierung für Messen/Unternehmen:

Viele Messegesellschaften verlangen den Presseausweis für die Vergabe von Akkreditierungen. Den Veranstaltern der Messe wird garantiert, dass es sich um hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten handelt.

Wer kann den Presseausweis beim DZV.NRW beantragen?

Der Digitalpublisher und Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V. (DZV.NRW) ist ausstellungsberechtigt für Journalistinnen/Journalisten und freiberuflich tätige Journalistinnen/Journalisten im Land Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist der Sitz des Arbeitgebers bzw. bei freien Journalistinnen/Journalisten der Wohnsitz.

Bei freien Journalistinnen und Journalisten und allen nicht in unseren Mitgliedsunternehmen (ausgenommen Sondermitglieder) fest angestellten Journalistinnen und Journalisten erheben wir nachstehende Gebühren:

• 87,00€ für den Presseausweis (inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt)
•  12,00€ für das PKW-Schild (inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt)
• 43,50€ für Zweitausstellungen aufgrund Verlust, Diebstahl, Namen/Adressänderung (inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt)

Grundsätze zur Ausgabe von Presseausweisen

Es gilt folgende Richtlinie für die Ausgabe:

Die ausstellungsberechtigten Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise dürfen nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten ausgegeben werden, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalistinnen und Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielen. Grundsätzlich keinen Presseausweis erhalten demnach Personen, die nur nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich journalistisch arbeiten.

Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung des einheitlichen Presseausweises nicht erfüllen oder deren publizistische Tätigkeit laufend oder sonst schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, die dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dienen, erhalten keinen Presseausweis.

Sofern die Voraussetzungen für eine Erteilung des einheitlichen Presseausweises nicht mehr vorliegen, soll der einheitliche Presseausweis durch den ausstellenden Verband wieder entzogen werden. Daneben kann der ausstellende Verband den Presseausweis aus wichtigem Grund, z.B. bei Weitergabe an andere nicht berechtigte Personen, entziehen.

Presseausweis-Antrag

Sie sind als angestellte/r oder freie/r Journalist/in tätig für Zeitungen, Zeitschriften in Print und Online, Nachrichtenagenturen und Pressedienste, Hörfunk und Fernsehen sowie On- und Offline-Medien und erfüllen die Richtlinie zur Vergabe von Presseausweisen:

Dann setzen Sie sich bitte wegen der besonderen Anforderungen an den Nachweis der Tätigkeit vor der Antragstellung mit dem DZV.NRW in Verbindung.

Die erforderlichen Nachweise können Sie uns mit dem Antragsformular sowie einem Lichtbild einreichen. 

Folgeantrag

Das Antragsformular ist jährlich als Folgeantrag einzureichen.

Sollte sich etwas an Ihrer Tätigkeit geändert haben, setzen Sie sich bitte vor der Antragstellung mit dem DZV.NRW in Verbindung und beachten die Anforderungen zur Vergabe von Presseausweisen.

Hinweis: Sie können jederzeit das vorhandene Foto durch ein aktuelles Bild ersetzen. Senden Sie uns einfach das Foto im jpg-Format zu.

Verlust

Im Falle des Verlustes eines Presseausweises bitten wir, dies schriftlich (E-Mail) mitzuteilen. Es kann dann gegen eine Gebühr ein neuer Ausweis ausgestellt werden.

Ansprechpartnerin:

Silke Kahnke

tel 0211-788 19 90 | fax 0211-788 19 92 | mail kahnke(at)dzvnrw.de

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